#KWS #Infodienst #Recht: Erhöhung der Berufungsgrenze auf 1.000 Euro

#Gütersloh, 23. Januar 2026

#Ausgangslage

Zum 1. Januar 2026 wurde die Berufungsgrenze in Paragraph 511, Absatz 2, Nummer 1, #ZPO, von bislang 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Seitdem ist eine #Berufung gegen #Urteile der #Amtsgerichte grundsätzlich nur noch statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 Euro übersteigt oder das Gericht die Berufung ausdrücklich zulässt.

In der Praxis stellt sich seither häufig die Frage: Gilt die neue Berufungsgrenze auch für Verfahren, die bereits vor dem 1. Januar 2026 anhängig waren?

Keine automatische #Rückwirkung von #Verfahrensrecht

Auch wenn es sich bei der Berufungsgrenze um Verfahrensrecht handelt, gilt ein zentraler Grundsatz: Rechtsmittelvoraussetzungen beurteilen sich grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Eine echte #Rückwirkung – also die nachträgliche Änderung der #Rechtsmittelmöglichkeiten bereits rechtshängiger Verfahren – ist nur zulässig, wenn der #Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet. Eine solche Übergangs oder Rückwirkungsregelung enthält das Gesetz zur Erhöhung der Berufungsgrenze nicht.

Maßgeblicher Zeitpunkt: Rechtshängigkeit

Entscheidend sind daher nicht der Zeitpunkt der (mündlichen) #Verhandlung, der Erlass des Urteils, ein späterer Beschluss, oder eine Klagerücknahme, sondern allein der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (Paragraph 253, Absatz 1, ZPO), also der #Eingang der #Klageschrift bei #Gericht.

Wurde ein Verfahren vor dem 1. Januar 2026 rechtshängig, ist für die Frage der Berufungsstatthaftigkeit die alte Berufungsgrenze von über 600 Euro maßgeblich.

Konsequenzen für die Praxis

Für die anwaltliche Beratung und Prozessstrategie bedeutet dies: Bei vor dem 1. Januar 2026 rechtshängig gewordenen Verfahren ist weiterhin zu prüfen, ob der Beschwerdewert über 600 Euro liegt oder eine Berufungszulassung erforderlich ist. Die spätere Anhebung auf 1.000 Euro ist für diese Verfahren unerheblich. Eine Beratung, die sich an einer späteren Gesetzesänderung orientiert, obwohl das Verfahren bereits rechtshängig war, greift ins Leere.

Typische Fehlvorstellungen

In der Praxis begegnet man immer wieder der Annahme, die neue Berufungsgrenze gelte »automatisch« auch für laufende Verfahren, oder es komme auf den Zeitpunkt der Entscheidung an. Beides ist unzutreffend. Maßgeblich bleibt die Rechtslage bei Eintritt der Rechtshängigkeit.

Die Erhöhung der Berufungsgrenze auf 1.000 Euro ist zukunftsgerichtet. Für bereits anhängige Verfahren gilt: Maßgeblich für die Rechtsmittelzulässigkeit ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Wer diesen Grundsatz beachtet, vermeidet #Fehlberatungen, unnötige #Diskussionen über #Rückwirkungen – und falsche #Erwartungen bei #Mandanten.

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